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Koch Sanitär- und Heizungstechnik
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Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich: Für Gasheizungen ab 1. Oktober 2022 Pflicht

Neue Verordnung: Bis zum 15. September 2024 müssen gasbetriebene Heizungs- und Warmwasseranlagen geprüft und, falls erforderlich, optimiert werden.

Der Bundesrat stimmte am 16. September 2022 final über die am 24. August 2022 von der Bundesregierung beschlossene neue Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung ab: Am 1. Oktober soll die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) in Kraft treten.

Als Gebäudeeigentümer werden Sie damit ver­pflich­tet, bis zum 30. Sep­tem­ber 2024 Ihre erd­gas­be­trie­be­ne Hei­zungs­an­lage vom Fach­mann prüfen und, falls nötig, Ver­bes­serungs­maß­nah­men durchführen zu lassen. Dazu zählt die Op­ti­mie­rung der Heizungs­einstellungen und der Austausch von tech­nisch veralteten, ineffizienten Heizungspumpen. Gas­zen­tral­hei­zun­gen in größeren Gebäuden müssen zudem hy­drau­lisch abgeglichen werden.

Folgendes muss geprüft werden:

  • Sind die Heizungenstellungen energieeffizient optimiert?
  • Ist ein hydraulischer Abgleich nötig?
  • Sind die Heizungspumpen efizient?
  • Sollten Rohrleitungen und Armaturen neu gedämmt werden?

Die Heizungsprüfung muss nicht durchgeführt werden

  • wenn Ihr Gebäude im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet wird.
  • wenn Ihr Gebäuden über eine standardisierte Gebäudeautomation verfügt.
  • wenn in den zwei Jahren vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Was müssen Sie tun?

Die Heizungsprüfung erfordert keinen extra Termin. Die Prüfung soll im Zuge ohnehin stattfindender Tätigkeiten durchgeführt werden, zum Beispiel bei der Heizungswartung oder Kehr- und Überprüfungstätigkeiten. Wenn also die nächste Wartung o. Ä. ansteht, fragen Sie die Prüfung einfach direkt mit an. Falls die Heizung optimiert werden sollte, ist dies bis zum 15. September 2024 umzusetzen.

Hydraulischer Abgleich

In größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Gaszentralheizungen ist der hydraulische Abgleich unter folgenden Voraussetzungen verpflichtend:

  • In Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023.
  • In Wohngebäuden mit mindestens sechs bis neun Wohneinheiten bis zum 15. September 2024.

Der hydraulische Abgleich ist nicht verpflichtend, wenn

  • das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht
  • oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

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